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Recht auf Reparatur 2026: Was sich für deine Handy-, Tablet- und Notebook-Werkstatt ändert

Redaktion Reparatur-Aufträge (Vierstein) · Stand

Das deutsche Gesetz zum Recht auf Reparatur gilt seit 23.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 212). Für Smartphones, schnurlose Telefone und Tablets müssen Hersteller jetzt auch nach der Gewährleistung reparieren, Ersatzteile zu einem angemessenen Preis anbieten und dürfen deine freie Werkstatt nicht mit Hardware- oder Softwaretricks ausbremsen, Notebooks stehen bisher nicht auf der Liste. Für Käufe ab 31.07.2026 verlängert eine Nachbesserung die Gewährleistung einmalig um zwölf Monate.

Über das Recht auf Reparatur haben bisher vor allem Kanzleien geschrieben, und zwar für Hersteller und Händler. Freie Werkstätten kommen in diesen Texten kaum vor, obwohl das neue Gesetz genau dir als unabhängigem Betrieb ausdrücklich Rechte gibt. Gerade wenn du Smartphones, iPhones, iPads oder Android-Tablets reparierst, betrifft dich das direkt. Hier bekommst du kompakt, was seit Juli 2026 gilt, welche Geräte drin sind, wo Notebooks stehen und wo für deine Werkstatt Chancen liegen. Rechtsberatung ersetzt der Text nicht; bei einem konkreten Streit helfen dir ein Anwalt oder deine Kammer weiter.

Was der Bundestag am 25.06.2026 beschlossen hat

Grundlage ist die EU-Richtlinie 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren. Sie musste bis zum 31.07.2026 in deutsches Recht umgesetzt werden, so steht es in der Begründung des Regierungsentwurfs (Drucksache 21/5923). Am 25.06.2026 nahm der Bundestag den Entwurf in der Fassung des Rechtsausschusses an (Drucksache 21/6693), mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD und Grünen.

Ausgefertigt wurde das Gesetz am 16.07.2026, verkündet am 22.07.2026 im Bundesgesetzblatt (2026 I Nr. 212). Nach Artikel 4 trat es am Tag nach der Verkündung in Kraft, also am 23.07.2026. Eine wichtige Einschränkung steht in der Übergangsvorschrift Art. 229 § 72 EGBGB: Für Kaufverträge, die vor dem 31.07.2026 geschlossen wurden, gilt das BGB in der alten Fassung.

Das Gesetz hat vier Bausteine:

Zusätzlich hat der Bundestag eine Entschließung angenommen. Die Bundesregierung soll danach unter anderem prüfen, ob die Mehrwertsteuer auf Reparaturen gesenkt und ein von Unternehmen finanzierter Reparaturbonus nach französischem Vorbild eingeführt werden kann. Beschlossen ist davon noch nichts.

Welche Geräte betroffen sind

Die Herstellerpflicht gilt nur für Produktgruppen aus Anhang II der Richtlinie (§ 479a BGB). Laut Gesetzesbegründung stehen dort derzeit Haushaltswaschmaschinen, Waschtrockner und Wäschetrockner, Geschirrspüler, Kühlgeräte, Staubsauger, elektronische Displays, Server und Datenspeicher, Schweißgeräte und Waren mit Batterien für leichte Verkehrsmittel. Für dich zählt vor allem diese Zeile:

Produktgruppe Was das für deine Werkstatt heißt
Smartphones, Mobiltelefone, schnurlose Telefone, Slate-Tablets iPhone, Android-Handy, iPad und Android-Tablet fallen unter die Herstellerpflicht
Laptops, Notebooks, MacBooks stehen nicht in Anhang II, die Herstellerpflicht greift hier bisher nicht

Laptops sind also derzeit außen vor, genauso wie Konsolen und Kameras. Die EU-Kommission kann Anhang II aber per delegiertem Rechtsakt erweitern, sobald neue Ökodesign-Vorgaben erlassen werden, so die Begründung zu § 479a BGB. Für Notebook-Werkstätten lohnt es sich also, das Thema im Blick zu behalten.

Auf reparatur-auftraege.de betrafen von den 167 Anfragen vom 04.10. bis 22.10.2026 allein 22 ein Tablet. Die größte Gruppe waren 37 Anfragen zu Fernsehern und Monitoren, und auch elektronische Displays stehen in Anhang II. Ein guter Teil der Nachfrage liegt damit in Gruppen, für die das neue Recht schon gilt. Passende Anfragen findest du unter Tablet-Reparatur und für Notebooks unter Laptop-Reparatur.

Ersatzteile: dein Anspruch als freie Werkstatt

Zwei Vorschriften sind für dich besonders wichtig.

§ 479c BGB verpflichtet Hersteller, Ersatzteile und reparaturbezogene Werkzeuge zu einem angemessenen Preis anzubieten, „der nicht von der Reparatur abschreckt“. Eine konkrete Zahl nennt das Gesetz nicht. Der Runde Tisch Reparatur hält das laut Deutscher Handwerks Zeitung für zu offen und fordert eine Kopplung an den Neupreis.

§ 479e BGB verbietet Hard- und Softwaretechniken, die eine Reparatur behindern, solange keine legitimen Gründe wie geistiges Eigentum vorliegen. Ausdrücklich steht drin, dass Hersteller unabhängige Reparaturbetriebe nicht daran hindern dürfen, Originalteile, gebrauchte Teile, kompatible Teile oder Teile aus dem 3-D-Drucker einzusetzen, sofern diese rechtmäßig sind. Im Handy-Alltag kennst du das: Teilekopplung per Seriennummer oder die Warnmeldung nach einem Display- oder Akkutausch am iPhone. Ob so eine Sperre im Einzelfall gerechtfertigt ist, bleibt eine Frage der Auslegung.

Wie lange Teile verfügbar sein müssen, regelt das BGB selbst nicht, die Antwort steht in den Ökodesign-Verordnungen. Die Gesetzesbegründung nennt als Beispiel das Smartphone mit defektem Akku: Hier gilt die Reparaturpflicht sieben Jahre nach dem Ende des Inverkehrbringens.

Dazu kommt § 479b Abs. 2 BGB: Der Hersteller darf eine Reparatur nicht allein deshalb ablehnen, weil vorher ein anderer Betrieb am Gerät gearbeitet hat. Deine Arbeit nimmt dem Kunden also nicht den späteren Anspruch gegen den Hersteller. Das ist ein gutes Argument, wenn ein Kunde zögert, sein Handy bei dir aufmachen zu lassen.

Gewährleistung plus zwölf Monate bei Reparatur

Wählt der Käufer bei einem Mangel die Nachbesserung, verlängert sich die Verjährungsfrist einmalig um zwölf Monate (§ 475e Abs. 5 BGB). Der Verkäufer muss den Kunden vorher auf sein Wahlrecht und auf diese Verlängerung hinweisen (§ 475 Abs. 4 BGB).

Wichtig für die Einordnung: Diese Regel betrifft den Verkäufer im Rahmen der Gewährleistung. Reparierst du ein Gerät gegen Bezahlung, entsteht daraus kein verlängerter Anspruch gegen den Händler. Verkaufst du selbst Geräte, etwa generalüberholte iPhones oder gebrauchte Notebooks, gelten die neuen Hinweispflichten dagegen auch für dich.

Eine Übergangsfrage gibt es noch. Laut Übergangsvorschrift gilt das neue Recht nur für Kaufverträge ab dem 31.07.2026. Die Deutsche Handwerks Zeitung schrieb im März, der Reparaturanspruch gegen Hersteller gelte auch für früher gekaufte Geräte. Weil der Wortlaut von § 72 EGBGB alle Kaufverträge vor dem Stichtag dem alten Recht zuordnet, solltest du diese Aussage im Einzelfall prüfen lassen.

Das Europäische Formular für Reparaturinformationen

Neu im Einführungsgesetz zum BGB ist Artikel 245. Du kannst Privatkunden vor Vertragsschluss ein standardisiertes Formular geben, die Nutzung ist freiwillig. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks hat genau das laut DHZ begrüßt.

Das Formular enthält unter anderem deine Kontaktdaten, das Gerät, Art des Defekts und der geplanten Reparatur, den Preis oder einen Höchstpreis, die Dauer, den Übergabeort und Nebenleistungen wie Transport (Art. 245 § 3 EGBGB). Rechtlich ist es ein Angebot, an das du 30 Kalendertage gebunden bist. Brauchst du für den Kostenvoranschlag eine Diagnose, etwa weil ein Notebook nicht mehr startet, darfst du dafür Geld verlangen, musst den Kunden aber vorher über die Kosten informieren (Art. 245 § 2 EGBGB).

Der Vorteil: Ein vollständiges und korrektes Formular erfüllt mehrere vorvertragliche Informationspflichten auf einmal, darunter Angaben zu Leistung, Identität, Preis und Zeitpunkt (Art. 245 § 4 EGBGB). Die Widerrufsbelehrung bei Vor-Ort-Terminen und Einsendungen ersetzt es aber nicht. Mehr dazu im Ratgeber Widerrufsrecht bei Reparaturaufträgen.

Was Kunden falsch verstehen

Die NIM-Studie vom Frühjahr 2026 (3.500 Befragte) zeigt, wie viel Erklärungsbedarf es gibt. 63 Prozent der Befragten gingen fälschlich davon aus, dass der Händler zur Reparatur verpflichtet wird. 18 Prozent glaubten, das Reparieren von Elektrogeräten werde mit dem neuen Recht kostenlos.

Rechne also mit Kunden, die mit gesprungenem Display reinkommen und eine Gratisreparatur erwarten, oder die dich an den Händler verweisen wollen. Eine kurze, sachliche Erklärung am Telefon hilft: Kostenlos repariert nur der Verkäufer, und nur bei einem Mangel innerhalb der Gewährleistung. Ein Sturzschaden ist in aller Regel kein Mangel. Außerhalb der Gewährleistung muss zwar der Hersteller reparieren, darf dafür aber ein angemessenes Entgelt verlangen (§ 479b Abs. 3 BGB). Und jeder Kunde darf einen Reparaturbetrieb seiner Wahl beauftragen, das stellt die Gesetzesbegründung unter Verweis auf Artikel 5 Abs. 8 der Richtlinie klar.

Was das für deine Auftragslage heißt

Eine Prognose, wie stark die Nachfrage nach Reparaturen steigt, gibt es in den Quellen nicht. Drei Effekte lassen sich nach unserer Einschätzung aber ableiten.

Erstens wird die Teilebeschaffung für Smartphones und Tablets planbarer, wenn Hersteller Ersatzteile anbieten müssen und Sperren gegen freie Werkstätten unzulässig sind. Zweitens dürfen Hersteller laut Gesetzesbegründung ihre Reparaturpflicht über andere Betriebe erfüllen, etwa wenn ein Reparaturbetrieb näher beim Kunden liegt. Daraus können Kooperationen entstehen. Drittens hat der Bundestag eine Informationskampagne zu den neuen Regeln gefordert, was das Thema bei Verbrauchern bekannter machen dürfte.

Mehr Teile und mehr Aufmerksamkeit bringen dir aber erst dann etwas, wenn auch Kunden bei dir landen. Genau da setzen wir an: Du reparierst, wir besorgen dir die Kunden. Auf dem Auftragsmarkt siehst du vor dem Kauf Gerät, Hersteller, Modell und Schaden und schnappst dir gezielt die Fälle, für die du Teile bekommst. Jede Anfrage hat einen festen Preis, der alle 5 Werkminuten sinkt, und wer zuerst kauft, bekommt sie allein. Fälle außerhalb deines Spezialgebiets gibst du über die Werkstattbörse an Kollegen weiter, wie der Ratgeber Aufträge weitergeben zeigt.

Häufige Fragen

Seit wann gilt das Recht auf Reparatur in Deutschland?

Das Umsetzungsgesetz wurde am 22.07.2026 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist am Tag danach, dem 23.07.2026, in Kraft getreten. Für Kaufverträge, die vor dem 31.07.2026 geschlossen wurden, gilt nach Art. 229 § 72 EGBGB weiter das alte Recht.

Müssen Hersteller meiner Handywerkstatt Ersatzteile verkaufen?

Nach § 479c BGB müssen Hersteller Ersatzteile und reparaturbezogene Werkzeuge zu einem angemessenen Preis anbieten, der nicht von der Reparatur abschreckt. § 479e BGB verbietet außerdem, dich als unabhängigen Betrieb beim Einsatz von Original-, Gebraucht-, kompatiblen oder 3-D-gedruckten Teilen zu behindern, soweit diese rechtmäßig sind. Das gilt für die Produktgruppen aus Anhang II, also etwa Smartphones und Tablets.

Gilt die Herstellerpflicht auch für Laptops und MacBooks?

Derzeit nicht. Laptops stehen laut Gesetzesbegründung nicht in Anhang II der Richtlinie. Die EU-Kommission kann die Liste aber per delegiertem Rechtsakt erweitern, sobald neue Ökodesign-Vorgaben kommen.

Verlängert sich die Gewährleistung nach einer Reparatur?

Ja, wenn der Verkäufer einen Mangel im Rahmen der Gewährleistung durch Nachbesserung behebt. Die Verjährungsfrist verlängert sich dann einmalig um zwölf Monate (§ 475e Abs. 5 BGB). Reparierst du als freie Werkstatt außerhalb der Gewährleistung, löst das diese Verlängerung nicht aus.

Muss ich das Europäische Formular für Reparaturinformationen nutzen?

Nein, die Nutzung ist freiwillig (Art. 245 § 1 EGBGB). Gibst du es aus, bist du 30 Kalendertage an den Inhalt gebunden, erfüllst damit aber mehrere vorvertragliche Informationspflichten auf einmal.

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